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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)





1.
Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.
2.
Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1 500 mm sein.
3.
Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25